§ 46 Oö. FWG 2015

Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

1.

die innerorganisatorische Gliederung der Geschäftsstellen;

2.

die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, wobei vorzusehen ist, dass kein Mitglied eines Kollegialorgans - auch wenn es in mehrfacher Eigenschaft Mitglied ist - mehr als eine Stimme hat;

3.

die innere Organisation und den inneren Dienstbetrieb der Geschäftsstellen;

4.

das Verhalten der Organe, Hilfsorgane und Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit.

(2) Die Dienstordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Dienstordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

  1. (1)Absatz eins,Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie innerorganisatorische Gliederung der Geschäftsstellen;
    2. 2.Ziffer 2die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, wobei vorzusehen ist, dass kein Mitglied eines Kollegialorgans - auch wenn es in mehrfacher Eigenschaft Mitglied ist - mehr als eine Stimme hat;
    3. 3.Ziffer 3die innere Organisation und den inneren Dienstbetrieb der Geschäftsstellen;
    4. 4.Ziffer 4das Verhalten der Organe, Hilfsorgane und Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2026
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:

1.

die innerorganisatorische Gliederung der Geschäftsstellen;

2.

die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, wobei vorzusehen ist, dass kein Mitglied eines Kollegialorgans - auch wenn es in mehrfacher Eigenschaft Mitglied ist - mehr als eine Stimme hat;

3.

die innere Organisation und den inneren Dienstbetrieb der Geschäftsstellen;

4.

das Verhalten der Organe, Hilfsorgane und Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit.

(2) Die Dienstordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Dienstordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

  1. (1)Absatz eins,Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie innerorganisatorische Gliederung der Geschäftsstellen;
    2. 2.Ziffer 2die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, wobei vorzusehen ist, dass kein Mitglied eines Kollegialorgans - auch wenn es in mehrfacher Eigenschaft Mitglied ist - mehr als eine Stimme hat;
    3. 3.Ziffer 3die innere Organisation und den inneren Dienstbetrieb der Geschäftsstellen;
    4. 4.Ziffer 4das Verhalten der Organe, Hilfsorgane und Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Dienst und in der Öffentlichkeit.
  2. (2)Absatz 2,Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Anmerkung, LGBl.Nr. 44 aus 2026,)

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