§ 21 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im TTZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen§ 21 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des TTZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur, Fachrichtung Landwirtschaft oder Bachelorstudium – Agrarwissenschaft Schwerpunkt Tierische Produktion (Studiendauer sechs Semester) oder Masterstudium – Studienprogramm Nutztierwissenschaften (Studiendauer vier Semester),

2.

Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder

3.

Abschluss einer mit Z 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung,

4.

Abschluss einer Landwirtschaftlichen Mittelschule oder einer Landwirtschaftlichen Fachhochschule.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im TTZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen§ 21 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des TTZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur, Fachrichtung Landwirtschaft oder Bachelorstudium – Agrarwissenschaft Schwerpunkt Tierische Produktion (Studiendauer sechs Semester) oder Masterstudium – Studienprogramm Nutztierwissenschaften (Studiendauer vier Semester),

2.

Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder

3.

Abschluss einer mit Z 1 bis 2 vergleichbaren Ausbildung,

4.

Abschluss einer Landwirtschaftlichen Mittelschule oder einer Landwirtschaftlichen Fachhochschule.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

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