§ 23 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

1.

Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers,

2.

beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,

3.

beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich,

4.

von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:

1.

Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.),

2.

Zuchtprogramm,

3.

im Fall einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. a TTZG 2008).

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

1.

Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf

a)

den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs,

b)

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen,

c)

die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z. B. Tierkennzeichnung)

vorliegt und

2.

dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen.

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in den Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs23 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

1.

Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers,

2.

beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,

3.

beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich,

4.

von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:

1.

Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.),

2.

Zuchtprogramm,

3.

im Fall einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. a TTZG 2008).

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

1.

Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf

a)

den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs,

b)

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen,

c)

die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z. B. Tierkennzeichnung)

vorliegt und

2.

dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen.

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in den Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs23 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

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