§ 30 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs30 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

1.

die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen,

2.

die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen,

3.

der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zugrunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten,

4.

in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z. B. Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und

5.

die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

1.

Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3,

2.

Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen; im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.

4. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Die Landwirtschaftskammer, die nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs30 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 1 TTZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

1.

die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen,

2.

die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen,

3.

der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zugrunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten,

4.

in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z. B. Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und

5.

die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

1.

Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3,

2.

Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen; im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.

4. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten