§ 32 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs§ 32 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 3 und 17 Abs. 3 TTZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde und die von dieser beauftragten Personen (§ 24 Abs. 5 und 6 TTZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs§ 32 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. 3 und 17 Abs. 3 TTZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde und die von dieser beauftragten Personen (§ 24 Abs. 5 und 6 TTZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten