§ 34 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden,

b)

Schweine: 12 Stunden,

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden,

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten.

3.

Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 27 Abs. 4 TTZG 2008 anerkannt.

§ 34 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a)

Rinder: 24 Stunden,

b)

Schweine: 12 Stunden,

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden,

d)

Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30% als praktische Übungen abzuhalten.

3.

Die Prüfung ist vom Ausbildungsleiter oder einem von diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 27 Abs. 4 TTZG 2008 anerkannt.

§ 34 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen.

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