§ 36 TTZVO 2009 (weggefallen)

Tiroler Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden36 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 13.11.2009 bis 20.02.2020
(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden36 TTZVO 2009 seit 20.02.2020 weggefallen. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b TTZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Tiroler Tierzuchtgesetz 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 TTZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

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