Art. 12 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.9999

Artikel 12

Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und der hiefür zur Verfügung stehenden MittelGesetze

1.

Krankenpflege jenen Personen, die aus sozialen Gründenwegen Krankheit hilfsbedürftig werden und außerstande sind, für sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen, nach Maßgabe der Gesetze Sozialhilfe,

2.

Behindertenhilfe jenen Personen, die wegen Krankheit hilfsbedürftig werdenkörperlich, nach Maßgabe der Gesetze die Betreuung, die ihre Lage erfordertgeistig oder seelisch behindert sind,

3.

Sozialhilfe jenen Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Leiden oder Gebrechen behindertaus sonstigen sozialen Gründen hilfsbedürftig werden und außerstande sind, nach Maßgabe der Gesetze Behindertenhilfefür sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen.

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Stand vor dem 28.02.2001

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2001

Artikel 12

Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und der hiefür zur Verfügung stehenden MittelGesetze

1.

Krankenpflege jenen Personen, die aus sozialen Gründenwegen Krankheit hilfsbedürftig werden und außerstande sind, für sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen, nach Maßgabe der Gesetze Sozialhilfe,

2.

Behindertenhilfe jenen Personen, die wegen Krankheit hilfsbedürftig werdenkörperlich, nach Maßgabe der Gesetze die Betreuung, die ihre Lage erfordertgeistig oder seelisch behindert sind,

3.

Sozialhilfe jenen Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Leiden oder Gebrechen behindertaus sonstigen sozialen Gründen hilfsbedürftig werden und außerstande sind, nach Maßgabe der Gesetze Behindertenhilfefür sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen.

(Anm: LGBl. Nr. 6/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten