§ 5 TAbgG Örtliche Zuständigkeit

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. (1)Absatz einsDie Berufungskommission in Abgabensachen besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Mitgliedern des Gemeinderates und zwei städtischen Bediensteten, von denen einer rechtskundig sein muss und einer dem höheren oder gehobenen Rechnungsdienst angehören muss. Die Berufungskommission in Abgabensachen ist beim Stadtmagistrat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied der Berufungskommission in Abgabensachen ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder nach Abs. 1. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Stadtsenat auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Vor der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Berufungskommission in Abgabensachen im Amt.Für jedes Mitglied der Berufungskommission in Abgabensachen ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder nach Absatz eins, Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Stadtsenat auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Vor der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Berufungskommission in Abgabensachen im Amt.
  3. (3)Absatz 3Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Berufungskommission in Abgabensachen dürfen nicht bestellt werden: der Bürgermeister und seine Stellvertreter, das mit der Führung der Finanzangelegenheiten betraute Mitglied des Gemeinderates, die dem Finanzausschuss angehörenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die städtischen Bediensteten, die in erster Instanz an der Erlassung von Bescheiden in Abgabenangelegenheiten mitwirken.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes oder eines von diesem Beauftragten die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben.
  6. (6)Absatz 6Der Vorsitzende hat die Berufungskommission in Abgabensachen nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Von der Anberaumung einer Sitzung sind die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Tage vor dem Zeitpunkt des Zusammentretens zu verständigen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist sein Ersatzmitglied einzuberufen.
  7. (7)Absatz 7Die Berufungskommission in Abgabensachen ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Berufungskommission in Abgabensachen entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. (8)Absatz 8Die Sitzungen der Berufungskommission in Abgabensachen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der alle Anträge und Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsverhältnisse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem als Schriftführer beigezogenen städtischen Bediensteten zu unterfertigen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen beschränkt.
  9. (9)Absatz 9Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Berufungskommission in Abgabensachen zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  10. a)Litera ain Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  11. b)Litera bin Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  12. c)Litera cin sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2013

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. (1)Absatz einsDie Berufungskommission in Abgabensachen besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Mitgliedern des Gemeinderates und zwei städtischen Bediensteten, von denen einer rechtskundig sein muss und einer dem höheren oder gehobenen Rechnungsdienst angehören muss. Die Berufungskommission in Abgabensachen ist beim Stadtmagistrat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied der Berufungskommission in Abgabensachen ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder nach Abs. 1. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Stadtsenat auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Vor der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Berufungskommission in Abgabensachen im Amt.Für jedes Mitglied der Berufungskommission in Abgabensachen ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Ersatzmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder nach Absatz eins, Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Stadtsenat auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Vor der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Berufungskommission in Abgabensachen im Amt.
  3. (3)Absatz 3Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Berufungskommission in Abgabensachen dürfen nicht bestellt werden: der Bürgermeister und seine Stellvertreter, das mit der Führung der Finanzangelegenheiten betraute Mitglied des Gemeinderates, die dem Finanzausschuss angehörenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die städtischen Bediensteten, die in erster Instanz an der Erlassung von Bescheiden in Abgabenangelegenheiten mitwirken.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes oder eines von diesem Beauftragten die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben.
  6. (6)Absatz 6Der Vorsitzende hat die Berufungskommission in Abgabensachen nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Von der Anberaumung einer Sitzung sind die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Tage vor dem Zeitpunkt des Zusammentretens zu verständigen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes ist sein Ersatzmitglied einzuberufen.
  7. (7)Absatz 7Die Berufungskommission in Abgabensachen ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Berufungskommission in Abgabensachen entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. (8)Absatz 8Die Sitzungen der Berufungskommission in Abgabensachen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der alle Anträge und Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsverhältnisse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem als Schriftführer beigezogenen städtischen Bediensteten zu unterfertigen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission in Abgabensachen beschränkt.
  9. (9)Absatz 9Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Berufungskommission in Abgabensachen zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  10. a)Litera ain Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  11. b)Litera bin Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  12. c)Litera cin sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

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