§ 6 TAbgG Geltendmachung von Haftungen

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die örtliche Zuständigkeit richtet sichGeltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

  1. a)Litera ain Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  2. b)Litera bin Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  3. c)Litera cin sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

Die örtliche Zuständigkeit richtet sichGeltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

  1. a)Litera ain Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes,
  2. b)Litera bin Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, wurde oder werden soll,
  3. c)Litera cin sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, dann nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

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