§ 14 TAbgG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2023 bis 31.12.9999

Personenbezogene Daten, die vonDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Abgabenbehörde im RahmenGemeinde, mit Ausnahme jener der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werdenVollstreckung, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werdensind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 21.04.2023

In Kraft vom 07.04.2020 bis 21.04.2023

Personenbezogene Daten, die vonDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Abgabenbehörde im RahmenGemeinde, mit Ausnahme jener der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werdenVollstreckung, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werdensind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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