§ 15 TAbgG Verarbeitung personenbezogener Daten

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. a)Litera adie Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/ 1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/1993, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001, 112/2001, 2/2004 und 19/2007 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 59/2009,die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/ 1984, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001, 112/2001, 2/2004 und 19/2007 sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,,
    2. b)Litera bdie Tiroler Telekopieverordnung, LGBl. Nr. 65/ 1994, und
    3. c)Litera cdie Zinssatzverordnung, Bote für Tirol Nr. 1234/ 2002.
  3. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.
  4. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (Paragraph 13,) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

Stand vor dem 21.04.2023

In Kraft vom 07.04.2020 bis 21.04.2023
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. a)Litera adie Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/ 1984, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 89/1993, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001, 112/2001, 2/2004 und 19/2007 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 59/2009,die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/ 1984, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001, 112/2001, 2/2004 und 19/2007 sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2009,,
    2. b)Litera bdie Tiroler Telekopieverordnung, LGBl. Nr. 65/ 1994, und
    3. c)Litera cdie Zinssatzverordnung, Bote für Tirol Nr. 1234/ 2002.
  3. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.
  4. (2)Absatz 2Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (Paragraph 13,) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

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