§ 5 T-UHG Vermeidungstätigkeit

Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber unverzüglich die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen selbst zu treffen.

(2) Kann der Betreiber die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens selbst nicht abwenden, so hat er unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Trifft der Betreiber die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, so hat die Behörde

a)

dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen aufzutragen oder

b)

bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens, so ist die Behörde berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages nach Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungstätigkeiten zu dulden, wenn diese Vermeidungstätigkeiten nicht anders durchgeführt werden können.

(7) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Vermeidungsmaßnahmen als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber unverzüglich die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen selbst zu treffen.

(2) Kann der Betreiber die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens selbst nicht abwenden, so hat er unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.

(3) Trifft der Betreiber die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig, so hat die Behörde

a)

dem Betreiber die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen aufzutragen oder

b)

bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens, so ist die Behörde berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages nach Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungstätigkeiten zu dulden, wenn diese Vermeidungstätigkeiten nicht anders durchgeführt werden können.

(7) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Vermeidungsmaßnahmen als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

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