§ 11 T-UHG Umweltbeschwerde

Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, mit einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinn der §§ 6 und 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Landesumweltanwalt und den nach § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol anerkannten Umweltorganisationen zu.

a)

in ihren Rechten verletzt werden können,

b)

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 oder § 7 Abs. 2 haben oder

c)

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung natürlicher Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, mit einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinn des § 6 oder des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Landesumweltanwalt und den nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung zu.

(2) Als Rechte im Sinn des Abs. 1 erster Satz geltenlit. a sind:

a)

in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen,

b)

in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des VerkehrswertsVerkehrswertes.

(3) Die anerkannten Umweltorganisationen gelten auch als Träger der Rechte nach Abs. 1 lit. a. Ein ausreichendes Interesse im Sinn des Abs. 1 lit. b haben jene anerkannten Umweltorganisationen, deren statuten- oder satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den geltend gemachten Umweltschaden berührt sein kann.

(4) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(45) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 22.01.2010 bis 28.02.2019

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, mit einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinn der §§ 6 und 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Landesumweltanwalt und den nach § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol anerkannten Umweltorganisationen zu.

a)

in ihren Rechten verletzt werden können,

b)

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 oder § 7 Abs. 2 haben oder

c)

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung natürlicher Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, mit einer schriftlichen Beschwerde auffordern, im Sinn des § 6 oder des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Landesumweltanwalt und den nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannten Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung zu.

(2) Als Rechte im Sinn des Abs. 1 erster Satz geltenlit. a sind:

a)

in Bezug auf den Boden: der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen,

b)

in Bezug auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des VerkehrswertsVerkehrswertes.

(3) Die anerkannten Umweltorganisationen gelten auch als Träger der Rechte nach Abs. 1 lit. a. Ein ausreichendes Interesse im Sinn des Abs. 1 lit. b haben jene anerkannten Umweltorganisationen, deren statuten- oder satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den geltend gemachten Umweltschaden berührt sein kann.

(4) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(45) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

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