Art. 35 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.

(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz bestimmter Rechtsträger wird als Organ des Landtags der Oberösterreichische Landesrechnungshof eingerichtetzu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1999LGBl.Nr. 63/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013

Für(1) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Prüfung der Gebarung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet.

(2) Das Nähere ist durch Landesgesetz bestimmter Rechtsträger wird als Organ des Landtags der Oberösterreichische Landesrechnungshof eingerichtetzu regeln.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1999LGBl.Nr. 63/2013)

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