§ 14 T-UHG Strafbestimmungen

Umwelthaftungsgesetz - T-UHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 lit. a vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

b)

die ihn nach § 5 Abs. 6 treffenden Duldungspflichten verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer entgegen dem § 5 Abs. 4 die verlangten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

die nach § 5 Abs. 1 zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift oder

b)

die nach § 6 Abs. 1 lit. b erforderlichen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft oder

c)

die nach § 6 Abs. 1 lit. c und § 7 Abs. 1 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

d)

die nach § 6 Abs. 1 lit. c erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 nicht ergreift,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Eine Übertretung nach den Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 22.01.2010 bis 28.02.2019

(1) Wer

a)

die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 lit. a vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

b)

die ihn nach § 5 Abs. 6 treffenden Duldungspflichten verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer entgegen dem § 5 Abs. 4 die verlangten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

die nach § 5 Abs. 1 zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift oder

b)

die nach § 6 Abs. 1 lit. b erforderlichen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft oder

c)

die nach § 6 Abs. 1 lit. c und § 7 Abs. 1 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

d)

die nach § 6 Abs. 1 lit. c erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nach § 7 nicht ergreift,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Eine Übertretung nach den Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

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