§ 1 T-SV (weggefallen)

Tiroler Sägeräte-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2022 bis 31.12.9999
§ 1 T-SV

Anwendungsbereich, Ziele

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen seit 20.10.2022 weggefallen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung bzw. Minimierung von möglichen Risiken, die sich aus der Handhabung und Aussaat von Saatgut nach Abs. 1 für Insektenarten ergeben, die nicht als Schadorganismen gelten. Insbesondere soll im Sinn eines integrierten Pflanzenschutzes (§ 1a Abs. 7 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007) die Kontamination von Pflanzenbeständen mit Beizmittelstaub weitestgehend verhindert werden.

Stand vor dem 20.10.2022

In Kraft vom 01.06.2010 bis 20.10.2022
§ 1 T-SV

Anwendungsbereich, Ziele

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen seit 20.10.2022 weggefallen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung bzw. Minimierung von möglichen Risiken, die sich aus der Handhabung und Aussaat von Saatgut nach Abs. 1 für Insektenarten ergeben, die nicht als Schadorganismen gelten. Insbesondere soll im Sinn eines integrierten Pflanzenschutzes (§ 1a Abs. 7 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007) die Kontamination von Pflanzenbeständen mit Beizmittelstaub weitestgehend verhindert werden.

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