§ 3 T-SV (weggefallen)

Tiroler Sägeräte-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2022 bis 31.12.9999
§ 3 T-SV

Maßnahmen

Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:

a)

Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung einer unnötigen mechanischen Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.

b)

Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in den Säbehälter und nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.

c)

Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

1.

die verwendeten Geräte bei der Abluftführung eine die Staubabdrift mindernde Technik nach § 2 aufweisen und

2.

keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht. In diesem Sinn darf insbesondere nicht neben in Windrichtung liegenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen gesät werden.

d)

Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen außerhalb der zu bearbeitenden Felder mit Mais- oder Kürbiskulturen dürfen nicht mit eingeschaltetem Gebläse befahren werden. Dieses Verbot ist insbesondere beim Wenden zu beachten.

e)

Ausgebrachtes Saatgut muss vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde bedeckt werden. Verschüttetes Saatgut ist sofort zu entfernen.

seit 20.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 20.10.2022

In Kraft vom 01.06.2010 bis 20.10.2022
§ 3 T-SV

Maßnahmen

Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:

a)

Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung einer unnötigen mechanischen Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden. Säcke und Sackteile sind so zu entsorgen, dass gewährleistet ist, dass Beizmittelstaub nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.

b)

Säbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn gewährleistet ist, dass Staub aus dem Saatgutsack nicht in den Säbehälter und nicht in benachbarte blühende Pflanzenbestände verfrachtet wird.

c)

Die Aussaat darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass

1.

die verwendeten Geräte bei der Abluftführung eine die Staubabdrift mindernde Technik nach § 2 aufweisen und

2.

keine Gefahr einer Staubabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht. In diesem Sinn darf insbesondere nicht neben in Windrichtung liegenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen gesät werden.

d)

Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen außerhalb der zu bearbeitenden Felder mit Mais- oder Kürbiskulturen dürfen nicht mit eingeschaltetem Gebläse befahren werden. Dieses Verbot ist insbesondere beim Wenden zu beachten.

e)

Ausgebrachtes Saatgut muss vollständig eingearbeitet bzw. mit Erde bedeckt werden. Verschüttetes Saatgut ist sofort zu entfernen.

seit 20.10.2022 weggefallen.

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