Art. 62 Oö. L-VG

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

Artikel 62

(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im Interesse des gesamten Landes oder einzelner Wahlkreise im Sinn der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 liegt.

(2) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Initiativrechtes gemäß Abs. 1 sein.

(3) Wird eine Initiative von mindestens 4% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen Wahlkreis von mindestens 10% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahlkreises unterstützt wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 17/1998LGBl. Nr. 4/2002)

(4) Die Einleitung des Verfahrens ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muß in jedem Fall begründet sein. Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.

(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen; im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 28.03.1998 bis 28.02.2002

Artikel 62

(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im Interesse des gesamten Landes oder einzelner Wahlkreise im Sinn der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 liegt.

(2) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Initiativrechtes gemäß Abs. 1 sein.

(3) Wird eine Initiative von mindestens 4% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen Wahlkreis von mindestens 10% der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahlkreises unterstützt wird.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 17/1998LGBl. Nr. 4/2002)

(4) Die Einleitung des Verfahrens ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muß in jedem Fall begründet sein. Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.

(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen; im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 17/1998)

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

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