§ 31 TSBB-AV

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2019 bis 31.12.9999
§ 31

Zeugnis

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Fach- oder Diplomprüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Das Zeugnis ist den Absolventen des jeweiligen Ausbildungslehrganges durch den Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fach- oder Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Stand vor dem 22.08.2019

In Kraft vom 23.07.2010 bis 22.08.2019
§ 31

Zeugnis

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Fach- oder Diplomprüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.

(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Das Zeugnis ist den Absolventen des jeweiligen Ausbildungslehrganges durch den Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fach- oder Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

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