§ 4 Oö. VlbG 2015

Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

1.

durch den Landeshauptmann:

a)

die Landesgesetze;

b)

die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze und den Ausspruch, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;

c)

die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und/oder mit anderen Ländern im Sinn des Art. 15a B-VG, die der Genehmigung des Landtags gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG bedürfen, und die Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Sinn des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998;

d)

die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung im Sinn der lit. c vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind;

2.

durch die Landesregierung:

a)

die Verordnungen der Landesregierung, soweit dafür nicht eine andere Art der Kundmachung gemäß § 10 Abs. 1 in Betracht kommtgesetzlich vorgeschrieben ist;

b)

die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen und den Ausspruch, dass eine Verordnung verfassungswidrig war;

c)

die Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;

d)

die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Der Text eines Landesgesetzes ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landtags und mit Wiedergabe des den Gesetzesbeschluss beurkundenden und des gegenzeichnenden Organs kundzumachen.

(3) Bei der Kundmachung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c ist die Wiedergabe der Namen oder der Unterschriften der Vertreterinnen und Vertreter der Vereinbarungsparteien, der Fertigungsklauseln sowie das Datum der Unterzeichnung nicht notwendig, soweit die Vereinbarungsparteien aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sind. Werden Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so kann auf die Wiedergabe des Textes dieser Rechtsakte verzichtet werden; es genügt eine Mitteilung über die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt unter Angabe der Fundstelle.

(4) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden:

1.

durch den Landeshauptmann:

a)

die Verordnungen des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung;

b)

die Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die nicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c kundzumachen sind;

c)

die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 138a B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der lit. b;

2.

sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung zu erfolgen hat.

(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 12.07.2021

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

1.

durch den Landeshauptmann:

a)

die Landesgesetze;

b)

die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze und den Ausspruch, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;

c)

die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und/oder mit anderen Ländern im Sinn des Art. 15a B-VG, die der Genehmigung des Landtags gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG bedürfen, und die Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden im Sinn des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998;

d)

die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung im Sinn der lit. c vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind;

2.

durch die Landesregierung:

a)

die Verordnungen der Landesregierung, soweit dafür nicht eine andere Art der Kundmachung gemäß § 10 Abs. 1 in Betracht kommtgesetzlich vorgeschrieben ist;

b)

die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen und den Ausspruch, dass eine Verordnung verfassungswidrig war;

c)

die Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;

d)

die Sprüche aus Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs über die Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Der Text eines Landesgesetzes ist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landtags und mit Wiedergabe des den Gesetzesbeschluss beurkundenden und des gegenzeichnenden Organs kundzumachen.

(3) Bei der Kundmachung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstigen Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c ist die Wiedergabe der Namen oder der Unterschriften der Vertreterinnen und Vertreter der Vereinbarungsparteien, der Fertigungsklauseln sowie das Datum der Unterzeichnung nicht notwendig, soweit die Vereinbarungsparteien aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sind. Werden Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 lit. c im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so kann auf die Wiedergabe des Textes dieser Rechtsakte verzichtet werden; es genügt eine Mitteilung über die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt unter Angabe der Fundstelle.

(4) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden:

1.

durch den Landeshauptmann:

a)

die Verordnungen des Landeshauptmanns in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung;

b)

die Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die nicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c kundzumachen sind;

c)

die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 138a B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der lit. b;

2.

sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung zu erfolgen hat.

(5) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten