§ 6 Oö. VlbG 2015

Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise sind vom Bundeskanzler bzw.von dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der BundeskanzlerinBundesregierung auf Dauer im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, so dass jede Person vom Inhalt der kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in das elektronisch verfügbare Landesgesetzblatt genommen werden. Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Landesregierung erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 12.07.2021

(1) Die kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise sind vom Bundeskanzler bzw.von dem für den Betrieb des RIS zuständigen Mitglied der BundeskanzlerinBundesregierung auf Dauer im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, so dass jede Person vom Inhalt der kundgemachten Rechtsakte samt der dazugehörigen Verlautbarungshinweise Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in das elektronisch verfügbare Landesgesetzblatt genommen werden. Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Landesregierung erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung der Veröffentlichungen im Landesgesetzblatt zur Abfrage im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.

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