§ 10 Oö. VlbG 2015

Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999

(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden:

1.

alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffentlich kundzumachende Rechtsakte;

2. Verordnungen des Landeshauptmanns und der Landesregierung, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereichs oder wegen des beschränkten Kreises von Normadressaten nicht zweckmäßig scheint, sowie Verordnungen anderer Behörden;

2.

Entfallen

3.

Richtlinien, Erlässe und Dienstanweisungen des Landeshauptmanns, der Landesregierung und anderer Behörden;

4.

Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c kundzumachen sind;

5.

Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 138a B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der Z 4.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für redaktionelle Informationen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jeder Folge der Amtlichen Linzer Zeitung anzugeben.

(4) Der Preis der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen. Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in die Amtliche Linzer Zeitung - allenfalls auch nur in elektronischer Form - genommen werden.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 12.07.2021

(1) In der Amtlichen Linzer Zeitung können kundgemacht werden:

1.

alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffentlich kundzumachende Rechtsakte;

2. Verordnungen des Landeshauptmanns und der Landesregierung, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereichs oder wegen des beschränkten Kreises von Normadressaten nicht zweckmäßig scheint, sowie Verordnungen anderer Behörden;

2.

Entfallen

3.

Richtlinien, Erlässe und Dienstanweisungen des Landeshauptmanns, der Landesregierung und anderer Behörden;

4.

Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c kundzumachen sind;

5.

Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 138a B-VG betreffend Vereinbarungen im Sinn der Z 4.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Die Amtliche Linzer Zeitung steht weiters für redaktionelle Informationen zur Verfügung, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jeder Folge der Amtlichen Linzer Zeitung anzugeben.

(4) Der Preis der Amtlichen Linzer Zeitung ist möglichst günstig, jedoch kostendeckend festzusetzen. Bei allen Behörden des Landes und der Gemeinden kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in die Amtliche Linzer Zeitung - allenfalls auch nur in elektronischer Form - genommen werden.

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