§ 37 TSBB-AV (weggefallen)

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Die praktische Aufschulung hat jeweils zur Hälfte in ambulanten und in stationären Behinderteneinrichtungen zu erfolgen§ 37 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen. Sie beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

(2) Auf die Beurteilung der praktischen Ausbildung sowie das Wiederholen eines Praktikums sind die §§ 17 und 18 anzuwenden.

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 23.07.2010 bis 19.08.2016
(1) Die praktische Aufschulung hat jeweils zur Hälfte in ambulanten und in stationären Behinderteneinrichtungen zu erfolgen§ 37 TSBB-AV seit 19.08.2016 weggefallen. Sie beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

(2) Auf die Beurteilung der praktischen Ausbildung sowie das Wiederholen eines Praktikums sind die §§ 17 und 18 anzuwenden.

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