§ 13 Oö. VlbG 2015

Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 229. Juni 1998September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204241 vom 21.7.199817.9.2015, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 181 ff, unterzogen wurde, hat - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits geschieht - anlässlich der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Anlässlich der Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtags und von Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c hat ein Hinweis auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien zu erfolgen.

(3) Anlässlich der Kundmachung sind vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens und Hinweise auf allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte sowie auf sonstige den Bestand solcher Vereinbarungen betreffende Rechtsakte anzufügen. Werden solche Rechtsakte erst nachträglich bekannt, wie Kündigungen oder Beitritte, ist dies im Rahmen einer gesonderten Mitteilung bekannt zu machen.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 12.07.2021

(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 229. Juni 1998September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204241 vom 21.7.199817.9.2015, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 181 ff, unterzogen wurde, hat - soweit dies nicht in der Rechtsvorschrift selbst bereits geschieht - anlässlich der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

(2) Anlässlich der Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen des Landtags und von Vereinbarungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c hat ein Hinweis auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien zu erfolgen.

(3) Anlässlich der Kundmachung sind vom Landeshauptmann das Datum des Inkrafttretens und Hinweise auf allfällige von einer Vereinbarungspartei abgegebene Vorbehalte sowie auf sonstige den Bestand solcher Vereinbarungen betreffende Rechtsakte anzufügen. Werden solche Rechtsakte erst nachträglich bekannt, wie Kündigungen oder Beitritte, ist dies im Rahmen einer gesonderten Mitteilung bekannt zu machen.

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