§ 5 T-KK Bildungsauftrag

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

a)

der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;

b)

der „Leitfaden Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung“, Wien 2016;

c)

das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Modul für Fünfjährige)“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;

d)

der „Leitfaden Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten (Werte- und Orientierungsleitfaden)“, herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;

e)

für die Tagesbetreuung weiters der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung allfällige weitere pädagogische Grundlagendokumente zur Verwendung vorzuschreiben, die entsprechend dem Art. 2 Z 6 lit. f der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl. Nr. 6/2019, im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die pädagogischen Grundlagendokumente nach den Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.

Stand vor dem 10.03.2023

In Kraft vom 01.09.2022 bis 10.03.2023

(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

a)

der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;

b)

der „Leitfaden Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung“, Wien 2016;

c)

das „Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Modul für Fünfjährige)“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;

d)

der „Leitfaden Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten (Werte- und Orientierungsleitfaden)“, herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;

e)

für die Tagesbetreuung weiters der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung allfällige weitere pädagogische Grundlagendokumente zur Verwendung vorzuschreiben, die entsprechend dem Art. 2 Z 6 lit. f der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl. Nr. 6/2019, im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die pädagogischen Grundlagendokumente nach den Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten