§ 3 Oö. PFG 2016 § 3

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum 15. JännerEnde des ersten und 15. Julidritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.

(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2018

(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum 15. JännerEnde des ersten und 15. Julidritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.

(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig.

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