§ 12 T-KK Bauliche Gestaltung, Einrichtung

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, sind baulich so zu gestalten, dass im Interesse des Kindeswohls ein ordnungsgemäßer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Pädagogik, gewährleistet ist.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen haben folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen:

a)

einen Gruppenraum für jede Kinderbetreuungsgruppe in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Kinderzahl erforderlichen Größe, wobei die Bodenfläche mindestens 2,5 m² für jedes Kind betragen muss,

b)

ausreichende Kleiderablagen außerhalb der Gruppenräume,

c)

eine Bewegungsfläche,

d)

bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen einen geeigneten Raum als Büro,

e)

die erforderlichen sanitären Einrichtungen,

f)

die erforderlichen Nebenräume, darunter jedenfalls eine Küche.

(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist bei Vorhandensein einer geeigneten Fläche ein Außenspielplatz zum Spielen und Turnen vorzusehen, der sich nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung befindet.

(4) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse des Kindeswohls zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, erlassen.

(5) Die Planunterlagen, die nach den baurechtlichen Vorschriften dem Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung anzuschließen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung darf erst nach Vorliegen der im ersten Satz vorgesehenen Genehmigung erteilt werden. Baubewilligungen, die vor diesem Zeitpunkt erteilt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(6) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (§ 30) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.03.2017

(1) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, sind baulich so zu gestalten, dass im Interesse des Kindeswohls ein ordnungsgemäßer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Pädagogik, gewährleistet ist.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen haben folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen:

a)

einen Gruppenraum für jede Kinderbetreuungsgruppe in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Kinderzahl erforderlichen Größe, wobei die Bodenfläche mindestens 2,5 m² für jedes Kind betragen muss,

b)

ausreichende Kleiderablagen außerhalb der Gruppenräume,

c)

eine Bewegungsfläche,

d)

bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen einen geeigneten Raum als Büro,

e)

die erforderlichen sanitären Einrichtungen,

f)

die erforderlichen Nebenräume, darunter jedenfalls eine Küche.

(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist bei Vorhandensein einer geeigneten Fläche ein Außenspielplatz zum Spielen und Turnen vorzusehen, der sich nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung befindet.

(4) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse des Kindeswohls zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, erlassen.

(5) Die Planunterlagen, die nach den baurechtlichen Vorschriften dem Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung anzuschließen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung darf erst nach Vorliegen der im ersten Satz vorgesehenen Genehmigung erteilt werden. Baubewilligungen, die vor diesem Zeitpunkt erteilt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(6) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (§ 30) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.

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