§ 18 T-KK Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Im RahmenUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Einzelintegration sind die nach § 8 festgelegten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung des IntegrationszielesPersonalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu erfüllen.

(2) Die Betreuung von Kindern in Einzelintegration ist von der Landesregierung zu genehmigenverstärken, wenn

a)

das Vorliegen, die Art und das Ausmaß des erhöhten Förderbedarfs eines Kindes oder mehrerer Kinder, dessen (deren) Einzelintegration beabsichtigt ist, nachgewiesen wirdeine schriftliche Situationsanalyse der Landesregierung vorliegt,

b)

das Zieleine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der sozialen Integration gewährleistetGruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist, und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und

c)

keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die unter Berücksichtigungdie Erfüllung des Ausmaßes des erhöhten Förderbedarfes des zu integrierenden Kindes (der zu integrierenden Kinder) erforderlichen Stützkräfte durch den Erhalter bereitgestellt werden,Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.

d) ein Verlaufsplan vorgelegt wird und
e) die räumlichen Voraussetzungen für die Einzelintegration vorliegen.

(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Das Land TirolDie Landesregierung hat durchdie Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Bereitstellung von Fachberatern für IntegrationVoraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die fürEinrichtung zu untersagen.

(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Einzelintegration erforderliche BeratungLandesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Eltern, der Erhalter und der pädagogischen Fachkräfte sicherzustellenKinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Im RahmenUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Einzelintegration sind die nach § 8 festgelegten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung des IntegrationszielesPersonalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu erfüllen.

(2) Die Betreuung von Kindern in Einzelintegration ist von der Landesregierung zu genehmigenverstärken, wenn

a)

das Vorliegen, die Art und das Ausmaß des erhöhten Förderbedarfs eines Kindes oder mehrerer Kinder, dessen (deren) Einzelintegration beabsichtigt ist, nachgewiesen wirdeine schriftliche Situationsanalyse der Landesregierung vorliegt,

b)

das Zieleine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der sozialen Integration gewährleistetGruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist, und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und

c)

keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die unter Berücksichtigungdie Erfüllung des Ausmaßes des erhöhten Förderbedarfes des zu integrierenden Kindes (der zu integrierenden Kinder) erforderlichen Stützkräfte durch den Erhalter bereitgestellt werden,Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.

d) ein Verlaufsplan vorgelegt wird und
e) die räumlichen Voraussetzungen für die Einzelintegration vorliegen.

(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Das Land TirolDie Landesregierung hat durchdie Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Bereitstellung von Fachberatern für IntegrationVoraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die fürEinrichtung zu untersagen.

(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Einzelintegration erforderliche BeratungLandesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Eltern, der Erhalter und der pädagogischen Fachkräfte sicherzustellenKinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

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