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(1) Im RahmenUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Einzelintegration sind die nach § 8 festgelegten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung des IntegrationszielesPersonalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu erfüllen.
(2) Die Betreuung von Kindern in Einzelintegration ist von der Landesregierung zu genehmigenverstärken, wenn
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c) | keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die | |||||||||
(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Das Land TirolDie Landesregierung hat durchdie Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Bereitstellung von Fachberatern für IntegrationVoraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die fürEinrichtung zu untersagen.
(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Einzelintegration erforderliche BeratungLandesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Eltern, der Erhalter und der pädagogischen Fachkräfte sicherzustellenKinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.
(1) Im RahmenUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Einzelintegration sind die nach § 8 festgelegten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung des IntegrationszielesPersonalstand in Kinderbetreuungsgruppen durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu erfüllen.
(2) Die Betreuung von Kindern in Einzelintegration ist von der Landesregierung zu genehmigenverstärken, wenn
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c) | keine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die | |||||||||
(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Das Land TirolDie Landesregierung hat durchdie Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Bereitstellung von Fachberatern für IntegrationVoraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die fürEinrichtung zu untersagen.
(4) Erfolgt innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Einzelintegration erforderliche BeratungLandesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Eltern, der Erhalter und der pädagogischen Fachkräfte sicherzustellenKinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.