§ 3 Oö. B-ZG 2015

Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK, der LFKK oder im AKh beschäftigt werden, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Bedienstete der Stadt Linz, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH nach dem Oö. Gemeindebediensteten- Zuweisungsgesetz zugewiesen sind und im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz (AKh) oder in der LNK oder LFKK beschäftigt sind, können durch Verordnung der Stadt Linz unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Bedienstete der Stadt Linz mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, wenn durch die Einbringung der LNK, der LFKK und des AKh in die Kepler Universitätsklinikum GmbH die Aufgaben der jeweiligen Bediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und ein Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH vorliegt.

(4) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz sowie der Kepler Universitätsklinikum GmbH liegt. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur im Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH bzw. der jeweiligen Tochtergesellschaft zulässig.

(5) Landesbedienstete oder Bedienstete der Stadt Linz, die

1.

der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder deren Rechtsnachfolger zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung einer allfälligen Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft,

2.

einer Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung der Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren Rechtsnachfolger oder einer allfälligen anderen Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft

zugewiesen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. § 20 Abs. 2 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002) bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 Oö. LVBG oder gemäß einer dem § 10 Abs. 2 Oö. LVBG gleichartigen dienstvertraglichen Bestimmung daran besteht. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(6) Ein wichtiges dienstliches Interesse bzw. ein dienstliches Interesse gemäß Abs. 5 liegt insbesondere vor

1.

bei einer Änderung der Organisation einschließlich des Wegfalls von Arbeitsbereichen der Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren Rechtsnachfolger oder allfälligen Tochtergesellschaften oder der Muttergesellschaft, oder

2.

wenn die Belassung der bzw. des Bediensteten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz unvertretbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(7) Die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren Tochtergesellschaften betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(8) Durch Verordnung der Stadt Linz kann festgelegt werden, dass die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz mit bis zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes überdies durch Weisung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren allfällige Tochtergesellschaften auf Dauer betraut werden können. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.12.2015 bis 31.07.2019

(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK, der LFKK oder im AKh beschäftigt werden, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Bedienstete der Stadt Linz, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH nach dem Oö. Gemeindebediensteten- Zuweisungsgesetz zugewiesen sind und im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz (AKh) oder in der LNK oder LFKK beschäftigt sind, können durch Verordnung der Stadt Linz unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Bedienstete der Stadt Linz mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, wenn durch die Einbringung der LNK, der LFKK und des AKh in die Kepler Universitätsklinikum GmbH die Aufgaben der jeweiligen Bediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und ein Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH vorliegt.

(4) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz sowie der Kepler Universitätsklinikum GmbH liegt. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur im Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH bzw. der jeweiligen Tochtergesellschaft zulässig.

(5) Landesbedienstete oder Bedienstete der Stadt Linz, die

1.

der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder deren Rechtsnachfolger zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung einer allfälligen Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft,

2.

einer Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft zugewiesen wurden, können ohne ihre Zustimmung der Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren Rechtsnachfolger oder einer allfälligen anderen Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft

zugewiesen werden, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. § 20 Abs. 2 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002) bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 Oö. LVBG oder gemäß einer dem § 10 Abs. 2 Oö. LVBG gleichartigen dienstvertraglichen Bestimmung daran besteht. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(6) Ein wichtiges dienstliches Interesse bzw. ein dienstliches Interesse gemäß Abs. 5 liegt insbesondere vor

1.

bei einer Änderung der Organisation einschließlich des Wegfalls von Arbeitsbereichen der Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren Rechtsnachfolger oder allfälligen Tochtergesellschaften oder der Muttergesellschaft, oder

2.

wenn die Belassung der bzw. des Bediensteten auf ihrem bzw. seinem bisherigen Arbeitsplatz unvertretbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(7) Die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren Tochtergesellschaften betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(8) Durch Verordnung der Stadt Linz kann festgelegt werden, dass die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz mit bis zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes überdies durch Weisung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren allfällige Tochtergesellschaften auf Dauer betraut werden können. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

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