§ 5 Oö. B-ZG 2015 § 5

Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die dem Beschäftiger (§ 2 Abs. 3) zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz steht den zuständigen Organen der Stadt Linz zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind bezüglich der Landesbediensteten an die Weisungen der Oö. Landesregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Linz an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt Linz gebunden.

(2) Die Oö. Landesregierung ist Dienstbehörde der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Sie kann dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Bediensteten gemäß §§ 3 und 6 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind folgende Aufgaben:

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze;

3.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 oder § 8 hinausgehen;

4.

Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtliche Verfügungen;

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz. Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet der Stadtsenat. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die den zuständigen Organen der Stadt Linz als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

3.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 hinausgehen,

4.

Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtlichen Verfügungen,

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Abweichend von § 119 Abs. 3 Oö. LBG und von § 106 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 ist der Beschäftiger Geschäftsstelle der Disziplinarkommission.

(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sind, und gegenüber allen gemäß § 6 neu aufgenommenen Landesbediensteten betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 oder § 8 hinausgehen.

(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Stadt Linz als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz, die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde sind, betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 hinausgehen.

Von einer in Aussicht genommenen Dienstgeberkündigung sind die zuständigen Organe der Stadt Linz vorab in Kenntnis zu setzen; diese sind von einer ausgesprochenen Entlassung unverzüglich zu verständigen.

(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(8) Die im Sinn der Abs. 2 und 7 sowie § 6 Abs. 1 ermächtigten Organe sind auf der Homepage des Beschäftigers kundzumachen und in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle aufzulegen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 30.12.2015 bis 30.06.2018

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die dem Beschäftiger (§ 2 Abs. 3) zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz steht den zuständigen Organen der Stadt Linz zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind bezüglich der Landesbediensteten an die Weisungen der Oö. Landesregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Linz an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt Linz gebunden.

(2) Die Oö. Landesregierung ist Dienstbehörde der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Sie kann dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Bediensteten gemäß §§ 3 und 6 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind folgende Aufgaben:

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze;

3.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 oder § 8 hinausgehen;

4.

Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtliche Verfügungen;

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde erster Instanz für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz. Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet der Stadtsenat. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die den zuständigen Organen der Stadt Linz als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

1.

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

2.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

3.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 hinausgehen,

4.

Ruhestandsversetzungen und pensionsrechtlichen Verfügungen,

5.

Durchführung von Disziplinarverfahren.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(4) Abweichend von § 119 Abs. 3 Oö. LBG und von § 106 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 ist der Beschäftiger Geschäftsstelle der Disziplinarkommission.

(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sind, und gegenüber allen gemäß § 6 neu aufgenommenen Landesbediensteten betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 oder § 8 hinausgehen.

(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Stadt Linz als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz, die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde sind, betraut, mit Ausnahme der

1.

Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze,

2.

Versetzungen und Zuweisungen, die über § 3 Abs. 5 hinausgehen.

Von einer in Aussicht genommenen Dienstgeberkündigung sind die zuständigen Organe der Stadt Linz vorab in Kenntnis zu setzen; diese sind von einer ausgesprochenen Entlassung unverzüglich zu verständigen.

(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(8) Die im Sinn der Abs. 2 und 7 sowie § 6 Abs. 1 ermächtigten Organe sind auf der Homepage des Beschäftigers kundzumachen und in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle aufzulegen.

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