§ 21 T-KK Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert und/oder gemeindeübergreifend geführt werden.

(2) Für alterserweiterte und/oder gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.

(3) In alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen sind – abhängig davon, in welchem Ausmaß eine Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe alterserweitert geführt wird – nach Möglichkeit zusätzlich zu erfüllen:

a)

hinsichtlich der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Aufgaben der Kinderkrippengruppe,

b)

hinsichtlich der Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule die Aufgaben der Kindergartengruppe und

c)

hinsichtlich der Kinder im schulpflichtigen Alter die Aufgaben der Hortgruppe.

(4) Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilenzulässig, wenn

a)

eine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Abs. 3) sichergestellt ist,

b)

die räumlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppehierfür vorliegen und

c)

gewährleistet ist, dass in dem Zeitausmaß, das der Kernzeit (§ 11 Abs. 43) entspricht, jede alterserweitertein der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ab einer Größe von zehn Kindern außer mit der pädagogischen Fachkraft zumindest mit einer Assistenzkraft besetzt isteine zweite Betreuungsperson herangezogen wird.

(5) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten.

(6) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.

(7) Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.

(8) Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der innach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.

(6) Die Einrichtung einer alterserweiterten und gemeindeübergreifenden Kindergartengruppe, die ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot gewährleistet, bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn

a)

ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot nicht auch durch andere Kinderbetreuungsgruppen sichergestellt werden kann,

b)

ausschließlich Kinder zwischen dem vollendeten zweiten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr betreut werden, die in den betroffenen Gemeinden gemeldet sind oder deren Eltern in den betroffenen Gemeinden berufstätig sind,

c)

eine Vereinbarung zwischen dem Erhalter und den betroffenen Gemeinden über die Organisation dieser Kindergartengruppe, insbesondere die Personalbereitstellung, die Entgelte für die Kinderbetreuung, die Finanzierung des nicht durch Entgelte für die Kinderbetreuung und Förderungen des Landes abgedeckten Aufwandes, die besuchsberechtigten Kinder und die Öffnungszeiten, vorliegt,

d)

geeignete Räumlichkeiten für die alterserweiterte und ganztägige Führung der Kindergartengruppe vorhanden sind,

e)

die Zahl der Kinder am Nachmittag und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres mindestens sechs und höchstens 16 beträgt,

f)

die Kindergartengruppe zumindest mit einer pädagogischen Fachkraft und – ab einer Gruppengröße von zwölf Kindern, wenn mehr als zwei Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr anwesend sind – zusätzlich mit einer Assistenzkraft besetzt ist,

g)

die Entgelte für die Kinderbetreuung für alle besuchsberechtigten Kinder unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit gleich hoch sind.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert und/oder gemeindeübergreifend geführt werden.

(2) Für alterserweiterte und/oder gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.

(3) In alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen sind – abhängig davon, in welchem Ausmaß eine Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe alterserweitert geführt wird – nach Möglichkeit zusätzlich zu erfüllen:

a)

hinsichtlich der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Aufgaben der Kinderkrippengruppe,

b)

hinsichtlich der Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule die Aufgaben der Kindergartengruppe und

c)

hinsichtlich der Kinder im schulpflichtigen Alter die Aufgaben der Hortgruppe.

(4) Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilenzulässig, wenn

a)

eine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Abs. 3) sichergestellt ist,

b)

die räumlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppehierfür vorliegen und

c)

gewährleistet ist, dass in dem Zeitausmaß, das der Kernzeit (§ 11 Abs. 43) entspricht, jede alterserweitertein der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ab einer Größe von zehn Kindern außer mit der pädagogischen Fachkraft zumindest mit einer Assistenzkraft besetzt isteine zweite Betreuungsperson herangezogen wird.

(5) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten.

(6) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.

(7) Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.

(8) Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der innach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.

(6) Die Einrichtung einer alterserweiterten und gemeindeübergreifenden Kindergartengruppe, die ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot gewährleistet, bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn

a)

ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot nicht auch durch andere Kinderbetreuungsgruppen sichergestellt werden kann,

b)

ausschließlich Kinder zwischen dem vollendeten zweiten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr betreut werden, die in den betroffenen Gemeinden gemeldet sind oder deren Eltern in den betroffenen Gemeinden berufstätig sind,

c)

eine Vereinbarung zwischen dem Erhalter und den betroffenen Gemeinden über die Organisation dieser Kindergartengruppe, insbesondere die Personalbereitstellung, die Entgelte für die Kinderbetreuung, die Finanzierung des nicht durch Entgelte für die Kinderbetreuung und Förderungen des Landes abgedeckten Aufwandes, die besuchsberechtigten Kinder und die Öffnungszeiten, vorliegt,

d)

geeignete Räumlichkeiten für die alterserweiterte und ganztägige Führung der Kindergartengruppe vorhanden sind,

e)

die Zahl der Kinder am Nachmittag und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres mindestens sechs und höchstens 16 beträgt,

f)

die Kindergartengruppe zumindest mit einer pädagogischen Fachkraft und – ab einer Gruppengröße von zwölf Kindern, wenn mehr als zwei Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr anwesend sind – zusätzlich mit einer Assistenzkraft besetzt ist,

g)

die Entgelte für die Kinderbetreuung für alle besuchsberechtigten Kinder unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit gleich hoch sind.

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