§ 10 TMSG Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.

(2) Leistungen nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 51LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.03.2017

(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.

(2) Leistungen nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 51LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.

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