§ 38 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
(1) Dem Mindestsicherungsfonds obliegt die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände§ 38 TMSG seit 30.06.2017 weggefallen. Er ist von der Landesregierung zu verwalten. Die Landesregierung hat vor der Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände das Kuratorium nach Abs. 2 zu hören.

(2) Für die Beratung der Landesregierung bei der Verwaltung des Mindestsicherungsfonds ist ein Kuratorium einzurichten. Dieses besteht aus

a)

dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und

b)

dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit und

c)

den nach § 40 Abs. 3 lit. e bestellten Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates.

Der Vorsitzende kann eine fachlich befähigte Person mit seiner ständigen Vertretung oder mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung betrauen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt. Beschlüsse des Kuratoriums können auch im Umlaufweg gefasst werden.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Geschäftsordnung für das Kuratorium erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(5) Das Vermögen des Mindestsicherungsfonds ist zinsbringend anzulegen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 21.12.2012 bis 30.06.2017
(1) Dem Mindestsicherungsfonds obliegt die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände§ 38 TMSG seit 30.06.2017 weggefallen. Er ist von der Landesregierung zu verwalten. Die Landesregierung hat vor der Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände das Kuratorium nach Abs. 2 zu hören.

(2) Für die Beratung der Landesregierung bei der Verwaltung des Mindestsicherungsfonds ist ein Kuratorium einzurichten. Dieses besteht aus

a)

dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und

b)

dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit und

c)

den nach § 40 Abs. 3 lit. e bestellten Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates.

Der Vorsitzende kann eine fachlich befähigte Person mit seiner ständigen Vertretung oder mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung betrauen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt. Beschlüsse des Kuratoriums können auch im Umlaufweg gefasst werden.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Geschäftsordnung für das Kuratorium erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(5) Das Vermögen des Mindestsicherungsfonds ist zinsbringend anzulegen.

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