§ 40 TMSG

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Mindestsicherungsbeirat einzurichten.

(2) Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.

(3) Dem Mindestsicherungsbeirat gehören an:

a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und das für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung,

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und das für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung,

b) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit,

b)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit,

c) drei auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellende Mitglieder,

c)

drei auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellende Mitglieder,

d) ein auf Vorschlag der Stadt Innsbruck zu bestellendes Mitglied,

d)

ein auf Vorschlag der Stadt Innsbruck zu bestellendes Mitglied,

e) drei aus dem Kreis der in der freien Wohlfahrtspflege tätigen fachlich besonders befähigten Personen zu bestellende Mitglieder,

e)

drei aus dem Kreis der in der freien Wohlfahrtspflege tätigen fachlich besonders befähigten Personen zu bestellende Mitglieder,

f) jeweils ein auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Universität Innsbruck zu bestellendes Mitglied und

f)

jeweils ein auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Universität Innsbruck zu bestellendes Mitglied und

g) ein auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice Tirol zu bestellendes Mitglied.

g)

ein auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice Tirol zu bestellendes Mitglied.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(5) Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Organisationseinheit und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheit vertreten.

(6) Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Abs. 3 lit. c an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Abs. 3 lit. b genannte Mitglied vertreten.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Mindestsicherungsbeirates nach Abs. 3 lit. c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:

a) Widerruf der Bestellung oder

a)

Widerruf der Bestellung oder

b) Verzicht auf die Mitgliedschaft.

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Der Mindestsicherungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(9) Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.

(10) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(11) Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 21.12.2012 bis 22.11.2021

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Mindestsicherungsbeirat einzurichten.

(2) Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.

(3) Dem Mindestsicherungsbeirat gehören an:

a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und das für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung,

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und das für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung,

b) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit,

b)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit,

c) drei auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellende Mitglieder,

c)

drei auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellende Mitglieder,

d) ein auf Vorschlag der Stadt Innsbruck zu bestellendes Mitglied,

d)

ein auf Vorschlag der Stadt Innsbruck zu bestellendes Mitglied,

e) drei aus dem Kreis der in der freien Wohlfahrtspflege tätigen fachlich besonders befähigten Personen zu bestellende Mitglieder,

e)

drei aus dem Kreis der in der freien Wohlfahrtspflege tätigen fachlich besonders befähigten Personen zu bestellende Mitglieder,

f) jeweils ein auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Universität Innsbruck zu bestellendes Mitglied und

f)

jeweils ein auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Universität Innsbruck zu bestellendes Mitglied und

g) ein auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice Tirol zu bestellendes Mitglied.

g)

ein auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice Tirol zu bestellendes Mitglied.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(5) Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Organisationseinheit und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheit vertreten.

(6) Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Abs. 3 lit. c an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Abs. 3 lit. b genannte Mitglied vertreten.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Mindestsicherungsbeirates nach Abs. 3 lit. c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:

a) Widerruf der Bestellung oder

a)

Widerruf der Bestellung oder

b) Verzicht auf die Mitgliedschaft.

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Der Mindestsicherungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(9) Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.

(10) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(11) Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

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