§ 45 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 § 45 TMSGRichtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Pflege zu erlassen seit 31.12.2021 weggefallen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu gewährenden Leistungen,

b)

die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege,

c)

das Ausmaß der Hilfe zur Pflege,

d)

den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,

e)

das Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Pflege.

10 Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2021
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 § 45 TMSGRichtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Pflege zu erlassen seit 31.12.2021 weggefallen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu gewährenden Leistungen,

b)

die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege,

c)

das Ausmaß der Hilfe zur Pflege,

d)

den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,

e)

das Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Pflege.

10 Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

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