§ 27 Bgld. AWG 1993 Allgemein zugängliche Plätze

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

Der Grundstückseigentümer hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (wie öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, größere Parkplätze für Kraftfahrzeuge, Hafen- und Badeanlagen), Abfallbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, nach Bedarf zu entleeren sowie die Abfälle abzuführen und gemäß § 11 der öffentlichen Müllabfuhr abzuliefern.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

Der Grundstückseigentümer hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (wie öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, größere Parkplätze für Kraftfahrzeuge, Hafen- und Badeanlagen), Abfallbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, nach Bedarf zu entleeren sowie die Abfälle abzuführen und gemäß § 11 der öffentlichen Müllabfuhr abzuliefern.

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