§ 24 TVAG 2011 Abgabenschuldner

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999

Für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren haftet(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstückdie Wohnanlage, hinsichtlich der jeweiligen baulichen Anlage oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrechtdie Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.

(2) Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 01.07.2011 bis 28.12.2017

Für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren haftet(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstückdie Wohnanlage, hinsichtlich der jeweiligen baulichen Anlage oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrechtdie Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.

(2) Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

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