§ 41 Bgld. AWG 1993 Ablagerungsverbot, Beseitigung von widerrechtlichen

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Ablagern von Abfällen ist verboten:

1.

unzulässigerweise auf Landschaftsteilen, wie Wiesen, Feldern, Gewässern, Uferböschungen, Rastplätzen, Wegen aller Art, Schottergruben und Steinbrüchen,

2.

außerhalb der hiefür zulässigerweise vorgesehenen Anlagen,

3.

außerhalb von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten oder Behältern.

(2) Wenn jemand widerrechtlich Abfall ablagert, hat die Gemeinde seine Identität festzustellen und ihm aufzutragen, den Abfall auf seine Kosten zu entfernen(Anm. Wenn sie seine Identität nicht feststellen kann, hat sie die Abfallentfernung dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Abfall widerrechtlich zurückgelassen wurde, aufzutragen, allerdings nur dann, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat; dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Kann weder ein Verursacher festgestellt, noch dem Liegenschaftseigentümer eine Zustimmung bzw. ein Verschulden nachgewiesen werden, so hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Ablagerung erfolgte, für die Beseitigung des Abfalls auf ihre Kosten, unbeschadet des Anspruchs auf Kostenersatz gegen den Verursacher, zu sorgen.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)

(3) Ist die Gemeinde zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998BGBl. I Nr. 58/2017, bzw. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 -WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtet, kann sie den Verband beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz durchzuführen. Der Verband ist zur Übernahme des Auftrages verpflichtet, wenn die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen gesichert ist.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1) Das Ablagern von Abfällen ist verboten:

1.

unzulässigerweise auf Landschaftsteilen, wie Wiesen, Feldern, Gewässern, Uferböschungen, Rastplätzen, Wegen aller Art, Schottergruben und Steinbrüchen,

2.

außerhalb der hiefür zulässigerweise vorgesehenen Anlagen,

3.

außerhalb von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten oder Behältern.

(2) Wenn jemand widerrechtlich Abfall ablagert, hat die Gemeinde seine Identität festzustellen und ihm aufzutragen, den Abfall auf seine Kosten zu entfernen(Anm. Wenn sie seine Identität nicht feststellen kann, hat sie die Abfallentfernung dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Abfall widerrechtlich zurückgelassen wurde, aufzutragen, allerdings nur dann, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat; dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Kann weder ein Verursacher festgestellt, noch dem Liegenschaftseigentümer eine Zustimmung bzw. ein Verschulden nachgewiesen werden, so hat die Gemeinde, in deren Gebiet die Ablagerung erfolgte, für die Beseitigung des Abfalls auf ihre Kosten, unbeschadet des Anspruchs auf Kostenersatz gegen den Verursacher, zu sorgen.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)

(3) Ist die Gemeinde zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998BGBl. I Nr. 58/2017, bzw. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 -WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/1999BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtet, kann sie den Verband beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz durchzuführen. Der Verband ist zur Übernahme des Auftrages verpflichtet, wenn die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen gesichert ist.

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