§ 46 Bgld. AWG 1993 Verbandsvorstand

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter, ihrer Vertreter und weiteren 10zwölf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes hat die Verbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu wählen.

(3) Der Verbandsobmann wirdund der Verbandsobmannstellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsobmann steht der stärksten, derfür den Verbandsobmannstellvertreter von der zweitstärksten Parteifraktion der Verbandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In gleicher Weise ist für jeden ein Vertreter zu wählen.

(4) Die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden unter Einrechnung des Verbandsobmannes, und des Verbandsobmannstellvertreters und ihrer Vertreter von den anspruchsberechtigten Parteifraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Wahlvorschläge gemäß Abs. 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der betreffenden Parteifraktion. Bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 3 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein; bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 4 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein.

(6) Erlischt das Amt als Mitglied der Verbandsversammlung, erlischt auch das Amt als Mitglied des Verbandsvorstandes.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2000

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter, ihrer Vertreter und weiteren 10zwölf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes hat die Verbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu wählen.

(3) Der Verbandsobmann wirdund der Verbandsobmannstellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsobmann steht der stärksten, derfür den Verbandsobmannstellvertreter von der zweitstärksten Parteifraktion der Verbandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In gleicher Weise ist für jeden ein Vertreter zu wählen.

(4) Die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden unter Einrechnung des Verbandsobmannes, und des Verbandsobmannstellvertreters und ihrer Vertreter von den anspruchsberechtigten Parteifraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Wahlvorschläge gemäß Abs. 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der betreffenden Parteifraktion. Bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 3 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein; bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 4 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein.

(6) Erlischt das Amt als Mitglied der Verbandsversammlung, erlischt auch das Amt als Mitglied des Verbandsvorstandes.

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