§ 50 Bgld. AWG 1993 Vertrauen zur Amtsführung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) Der Verbandsobmann, und der Verbandsobmannstellvertreter, ihre Vertreter und die übrigen bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens der Verbandsversammlung. Die weiteren Vorstandsmitglieder bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens derjenigen Parteifraktion der Verbandsversammlung, die sie gewählt hat.

(2) Wird einemdem Verbandsobmann oder dem Verbandsobmannstellvertreter auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von ihnenmindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.

(3) Wird einem weiteren Vorstandsmitglied auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Parteifraktion unterstützt sein mußmuss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das MißtrauenMisstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein. Nach Ausspruch des MißtrauensMisstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter hat der jeweilige Vertreter sogleich die Geschäfte zu übernehmen. Binnen vier WochenVorstandsmitglied sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des MißtrauensMisstrauens nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2000

(1) Der Verbandsobmann, und der Verbandsobmannstellvertreter, ihre Vertreter und die übrigen bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens der Verbandsversammlung. Die weiteren Vorstandsmitglieder bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des Verbandes des Vertrauens derjenigen Parteifraktion der Verbandsversammlung, die sie gewählt hat.

(2) Wird einemdem Verbandsobmann oder dem Verbandsobmannstellvertreter auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von ihnenmindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung unterstützt sein muss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein. Nach Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.

(3) Wird einem weiteren Vorstandsmitglied auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens einem Viertel der Zahl der anwesenden Mitglieder der Parteifraktion unterstützt sein mußmuss, in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit das MißtrauenMisstrauen ausgesprochen, erlischt das Amt. Bei Vornahme dieser Abstimmung müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein. Nach Ausspruch des MißtrauensMisstrauens gegenüber dem Verbandsobmann oder Verbandsobmannstellvertreter hat der jeweilige Vertreter sogleich die Geschäfte zu übernehmen. Binnen vier WochenVorstandsmitglied sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die restliche Dauer der Funktionsperiode gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 in die Wege zu leiten. Die Mitgliedschaft zur Verbandsversammlung wird durch den Ausspruch des MißtrauensMisstrauens nicht berührt.

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