§ 51 Bgld. AWG 1993 Besorgung der Geschäfte des Verbandes

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Verband kann zur Führung der Geschäfte ein Büro einrichten. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters obliegt die Leitung des Büros und die Führung der Geschäfte Bediensteten des Verbandes (Geschäftsführung).

(2) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter haben die Gliederung des Büros und die Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes.

(3) Der Verband kann mit seinen Bediensteten privatrechtliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse eingehen. Auf Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Verband stehen, finden die Regelungen des II. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

(4) Verordnungen des Verbandes sind, sofern sie sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beziehen, vom Bürgermeister dieser Gemeinde gemäß § 7582 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen. Andere Verordnungen des Verbandes sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Der Verband kann zur Führung der Geschäfte ein Büro einrichten. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters obliegt die Leitung des Büros und die Führung der Geschäfte Bediensteten des Verbandes (Geschäftsführung).

(2) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter haben die Gliederung des Büros und die Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes.

(3) Der Verband kann mit seinen Bediensteten privatrechtliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse eingehen. Auf Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Verband stehen, finden die Regelungen des II. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

(4) Verordnungen des Verbandes sind, sofern sie sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beziehen, vom Bürgermeister dieser Gemeinde gemäß § 7582 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen. Andere Verordnungen des Verbandes sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

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