§ 52 Bgld. AWG 1993 Haushaltsführung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Verbandes sinngemäß die Bestimmungen des IV4. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung,

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Verbandes sinngemäß die Bestimmungen des IV4. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung,

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