§ 54 Bgld. AWG 1993 Änderung des Voranschlages,

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Voranschlages nicht vorausgesehen werden konnten und vom Verbandsvorstand genehmigt wurden.

(2) Derartige Beschlüsse des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem genehmigten Voranschlag abschließen wird, ist der Verbandsversammlung jedenfalls vor Ablauf des Haushaltsjahres der Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2000

(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Voranschlages nicht vorausgesehen werden konnten und vom Verbandsvorstand genehmigt wurden.

(2) Derartige Beschlüsse des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem genehmigten Voranschlag abschließen wird, ist der Verbandsversammlung jedenfalls vor Ablauf des Haushaltsjahres der Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung vorzulegen.

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