Art. 1 § 4 WiföG Förderungswerber, Ausschluß der Förderung

Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999

(1) Zur Erreichung der im § 1 definierten Ziele können Förderungen nur physischen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der industriellenPersonengesellschaften (offenen Gesellschaften und gewerblichenKommanditgesellschaften) im Bereich der Wirtschaft gewährt werden

1.

deren Betriebsstätte, für die eine Förderung beantragt wird oder der die Förderung zugute kommen soll, sich im Burgenland befindet oder

2.

die im Burgenland einen Betrieb oder eine Betriebsstätte zu gründen beabsichtigen.

(2) Förderungen zur Erreichung des im § 2 definierten Zieles können physischen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften (offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) gewährt werden, sofern die Förderungswürdigkeit der einzelnen touristischen Projekte nach einer Prüfung hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, ihrer regionalwirtschaftlichen Impulswirkung und ihrer ökologischen Vereinbarkeit feststeht.

(3) Förderungswerber können neben solchen nach Abs. 1 auch Gemeinden und Sondergesellschaften sein, soferne sie Infrastrukturvorleistungen zum Zwecke der Schaffung von Gewerbe- und Industriezonen erbringen.

(4) Der Förderungswerber muß die wirtschaftlichen Voraussetzungen erbringen, die eine Realisierung des Projektes erwarten lassen.

(5) Förderungswerber müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen nachweisen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

Stand vor dem 03.03.2008

In Kraft vom 01.01.1994 bis 03.03.2008

(1) Zur Erreichung der im § 1 definierten Ziele können Förderungen nur physischen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der industriellenPersonengesellschaften (offenen Gesellschaften und gewerblichenKommanditgesellschaften) im Bereich der Wirtschaft gewährt werden

1.

deren Betriebsstätte, für die eine Förderung beantragt wird oder der die Förderung zugute kommen soll, sich im Burgenland befindet oder

2.

die im Burgenland einen Betrieb oder eine Betriebsstätte zu gründen beabsichtigen.

(2) Förderungen zur Erreichung des im § 2 definierten Zieles können physischen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften (offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) gewährt werden, sofern die Förderungswürdigkeit der einzelnen touristischen Projekte nach einer Prüfung hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit, ihrer regionalwirtschaftlichen Impulswirkung und ihrer ökologischen Vereinbarkeit feststeht.

(3) Förderungswerber können neben solchen nach Abs. 1 auch Gemeinden und Sondergesellschaften sein, soferne sie Infrastrukturvorleistungen zum Zwecke der Schaffung von Gewerbe- und Industriezonen erbringen.

(4) Der Förderungswerber muß die wirtschaftlichen Voraussetzungen erbringen, die eine Realisierung des Projektes erwarten lassen.

(5) Förderungswerber müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen nachweisen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

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