Art. 1 § 5 WiföG Förderungsmaßnahmen

Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999

Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen insbesondere

1.

nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie die Bereitstellung von Risikokapital und Darlehen

2.

die Übernahme von Bürgschaften für Kredite und Darlehen

3.

die Beratung im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen

die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen

4.

die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere von Geschäftsanteilen und Aktien

5.

der Betrieb, die Übernahme und die Vermittlung aller, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden, Geschäfte, sowie die Durchführung aller Tätigkeiten, mit der Zielsetzung, für die burgenländische industrielle und gewerbliche Wirtschaft sowie die burgenländische Tourismuswirtschaft Förderungsmaßnahmen zu setzen

vorzusehen.

Stand vor dem 03.03.2008

In Kraft vom 01.01.1994 bis 03.03.2008

Zur Erreichung der in diesem Gesetz definierten Ziele (§§ 1 und 2) sind als Förderungsmaßnahmen insbesondere

1.

nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie die Bereitstellung von Risikokapital und Darlehen

2.

die Übernahme von Bürgschaften für Kredite und Darlehen

3.

die Beratung im Zusammenhang mit Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen

die Erstellung von Gutachten und Hilfestellung bei Marktinformationen

4.

die Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, insbesondere von Geschäftsanteilen und Aktien

5.

der Betrieb, die Übernahme und die Vermittlung aller, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden, Geschäfte, sowie die Durchführung aller Tätigkeiten, mit der Zielsetzung, für die burgenländische industrielle und gewerbliche Wirtschaft sowie die burgenländische Tourismuswirtschaft Förderungsmaßnahmen zu setzen

vorzusehen.

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