Art. 1 § 8 WiföG Aufbringung der Förderungsmittel

Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999

Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 sind aufzubringen durch:

1.

vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,

2.

Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,

3.

wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,

4.

sonstige Mittel.

Stand vor dem 03.03.2008

In Kraft vom 01.01.1994 bis 03.03.2008

Die Förderungsmittel zur Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 sind aufzubringen durch:

1.

vom Land, vom Bund oder von der Europäischen Union bereitgestellte Mittel,

2.

Zinserträge veranlagter Förderungsmittel,

3.

wegen Nichterfüllung von Auflagen rückgezahlte Mittel,

4.

sonstige Mittel.

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