Art. 1 § 9 WiföG

Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die nach diesem Gesetz im Laufe eines Haushaltsjahres getroffenen Maßnahmen und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Burgenlandes sowie über die daraus resultierende finanzielle Belastung des Landes zu berichten. In den Bericht der Landesregierung ist der Bericht der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 07.03.2015 bis 31.12.2020

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die nach diesem Gesetz im Laufe eines Haushaltsjahres getroffenen Maßnahmen und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Burgenlandes sowie über die daraus resultierende finanzielle Belastung des Landes zu berichten. In den Bericht der Landesregierung ist der Bericht der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH aufzunehmen.

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