Art. 2 WiföG

Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, tritt außer Kraft.

(2) Die nach dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1967, dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1973, LGBl. Nr. 45, und dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, gewährten Förderungsmaßnahmen sind nach den dort enthaltenen Bestimmungen weiterzuführen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, von der WiBAG zu erledigen, wobei eine allenfalls ergänzende Begutachtung durch die WiBAG erfolgen kann. Die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten Förderungsanträge sind von der WiBAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

(1) Das Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, tritt außer Kraft.

(2) Die nach dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1967, dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1973, LGBl. Nr. 45, und dem Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, gewährten Förderungsmaßnahmen sind nach den dort enthaltenen Bestimmungen weiterzuführen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Landes-Wirtschaftsförderungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 1/1981 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 44/1987, 32/1991, 59/1991 und 12/1993, von der WiBAG zu erledigen, wobei eine allenfalls ergänzende Begutachtung durch die WiBAG erfolgen kann. Die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten Förderungsanträge sind von der WiBAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.

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