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(1) Die §§ 29 und 30 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, treten außer Kraft.
(2) Die nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, gewährten Förderungsmaßnahmen sind nach den dort enthaltenen Bestimmungen weiterzuführen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zu erledigen, wobei eine allenfalls ergänzende Begutachtung durch die WiBAG erfolgen kann. Die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten Förderungsanträge sind von der WiBAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.
(1) Die §§ 29 und 30 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, treten außer Kraft.
(2) Die nach dem Burgenländischen Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, gewährten Förderungsmaßnahmen sind nach den dort enthaltenen Bestimmungen weiterzuführen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten, nicht erledigten Förderungsansuchen sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zu erledigen, wobei eine allenfalls ergänzende Begutachtung durch die WiBAG erfolgen kann. Die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelangten Förderungsanträge sind von der WiBAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erledigen.